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   VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03 (3)   

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https://dejure.org/2003,12107
VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03 (3) (https://dejure.org/2003,12107)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 3 G 2459/03 (3) (https://dejure.org/2003,12107)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 08. Dezember 2003 - 3 G 2459/03 (3) (https://dejure.org/2003,12107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33c Abs 1 S 1 GewO, § 15 Abs 2 S 1 GewO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 15 Abs. 2 S. 1 § 33c Abs. 1 S. 1
    Gewerberecht: Entfernung von Spielgeräten mit Abgabe von Weiterspielmarken [Token] aus einer Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 - in GewArch. 2003, 248 ff.) handelt es sich bei der Anordnung der Entfernung und Untersagung der Aufstellung von Tokenspielgeräten nicht um eine Auflage.
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03
    Weitgehende Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung herrscht des weiteren darüber, dass die Abgabe von Weiterspielmarken jedenfalls dann als Gewinn zu werten ist, wenn die Wertmarke auf Grund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Spieler in Geld oder Waren umgetauscht werden kann (Tettinger a. a. O.; Dahs / Dierlamm a. a. O.; Odenthal, GewArch. 1989, 222, 225; Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht", Bericht über Sitzungen in GewArch. 1996, 62, 67 und 1998, 60, 62; VG Freiburg a. a. O.; BayObLG, Urt. v. 12.12.2002 - 5 St RR 296/2002 in GewArch. 2003, 119 f.).
  • VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03
    Ein Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 in GewArch.
  • RG, 07.12.1906 - V 473/06

    1. Ist eine in Mittäterschaft mit einem im Sinne von § 51 St.G.B.'s

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03
    1996, 272, 273 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts [RGSt. 40, 21, 33]).
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Bei dem zurückerlangten Einsatz handelt es sich um eine Vermehrung seines Vermögens gegenüber der Situation vor Spielbeginn, da der Spieler, obwohl er seinen ursprünglichen Einsatz zum Teil verspielt hatte, durch Erreichen einer gewissen Anzahl von Spielpunkten eine Auffüllung des Hinterlegungsspeichers erreichen kann und damit die Chance, sein Geld bis zur Höhe des Bareinsatzes wieder zurückzugewinnen (vgl. VG Darmstadt, B. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03 (3) -, GewArch.

    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist somit auch Rechtsgrundlage für die Teilschließung eines Betriebes, z. B. im Hinblick auf die Anordnung der Entfernung einzelner Spielgeräte aus einem Betrieb (Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 25; Heß in: Friauf, Gewerbeordnung, a. a. O., § 15 Rdnr. 42; für "analoge" Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Darmstadt, B. v. 8.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124).

  • VG Augsburg, 31.01.2005 - Au 4 S 05.38

    Gewerberecht: Verbot bestimmter Spiele und Sielsystem in Spielhallen

    Eine solche Zulassung liegt für die Fun-Games unstreitig nicht vor, obwohl es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei den verwendeten Fun-Games um Gewinnspielgeräte handelt (vgl. VG Hamburg vom 8.7.2003, Az. 5 VG 1501/2003; VG Hamburg vom 18.7.2003, Az. 5 VG 1330/2003; VG Darmstadt vom 8.12.2003, GewArch 2004, 124 ; VG Freiburg vom 7.11.2002, GewArch 2003, 32 ff.).

    Der Spieler kann über die Spielmarke dergestalt verfügen, dass er sie zu einem späteren Zeitpunkt selbst nutzt und sich dadurch Aufwendungen für ein neues Spiel erspart, sie an Dritte verschenkt, verkauft oder gegen andere Vermögenswerte eintauscht (vgl. VG Darmstadt vom 8.12.2003 GewArch 2004, 124 ).

  • VG Karlsruhe, 17.10.2013 - 3 K 627/13

    "Berichtigung der Bestätigung" - Rechtsschutz gegen nachträgliche Auflagen -

    Nach der zu § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO ergangenen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch 2003, 248 ff.; zustimmend VG Darmstadt, Beschl. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124), der sich das Gericht anschließt, ist es allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus möglich, Nebenbestimmungen zu erlassen, durch welche die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb erst geschaffen bzw. wiederhergestellt werden.
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist somit auch Rechtsgrundlage für die Teilschließung eines Betriebes, z. B. im Hinblick auf die Anordnung der Entfernung einzelner Spielgeräte aus einem Betrieb (Tettinger/ Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 25; Heß in: Friauf, Gewerbeordnung, a. a. O., § 15 Rdnr. 42; für "analoge" Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Darmstadt, B. v. 8.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124).
  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit

    Letztlich wird die Auffassung, dass die Token einen vermögenswerten Vorteil darstellen, von den Gerichten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spielmarkengeräte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33c Abs. 1 GewO darstellen, geteilt (VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 1 K 1650/04, juris; VG Stade, Beschluss vom 9. Mai 2005 6 B 635/05, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Mai 2005 1 K 1846/04, GewArch 2005, 291; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005, GewArch 2005, 255; VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 Au 4 S 05.38; GewArch 2005, 208; VG Darmstadt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 3 G 2459/03(3), GewArch 2004, 124; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2003 4 Bs 370/03, ZKF 2004, 78 = GewArch 2004, 246).
  • VG Karlsruhe, 08.10.2013 - 3 K 627/13

    Gewerbeordnungsrecht - "Berichtigung der Bestätigung"; Rechtsschutz gegen

    Nach der zu § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO ergangenen Rechtsprechung ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch 2003, 248 ff.; zustimmend VG Darmstadt, Beschl. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124 ), der sich das Gericht anschließt, ist es allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus möglich, Nebenbestimmungen zu erlassen, durch welche die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb erst geschaffen bzw. wiederhergestellt werden.
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    In diesem Falle würde die angegriffene Untersagung in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 11 Nds. SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 - OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997, DÖV 1997, 1055) oder sich auf eine entsprechende Anwendung des § 15 GewO stützen können (VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 3 G 2495/03(3) -, GewArch 2004, 124, VGH Kassel, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 246/05 -).
  • VG Köln, 23.06.2005 - 20 K 10849/02
    vgl. etwa: VG Freiburg, GewArch 2003, 32; OVG Hamburg, ZKF 2004, 78; VG Darmstadt, GewArch 2004, 124; VG Augsburg, GewArch 2005, 208; Hessischer VGH, GewArch 2005, 255.
  • VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04

    Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)

    17 Die Rechtsgrundlage für die Regelung unter der Nummer 1 der angefochtenen Verfügung dürfte eher in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) als in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.12.2003 - 3 G 2459/03 -, GewArch 2004, 124) zu finden sein.
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